Neu
Dokument-ID: 1163966
5.4.18 Meldepflichten der FMA
Es sind alle gem (§ 35 iVm) § 34 Abs 2 und 3 FM-GWG verhängten Geldstrafen und festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen gem § 31 Abs 3 FM-GWG an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Ist ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet worden, dann ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenso an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.