1.1.14 § 53 FinStrG Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit
Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache infolge eingetretener Gerichtszuständigkeit
BFG vom 27.10.2021, RV/5300018/2017
Rechtssatz
Auch, wenn dem schöffengerichtlichen Finanzstrafverfahren im Verhältnis zum verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kein Anwendungsvorrang einzuräumen ist, ist dennoch eine sich erst in einem Beschwerdeverfahren vor dem BFG neu ergebende Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Verhängung eines Strafbescheides (verbleibend) relevant. Die gerichtliche Zuständigkeit ist in jeder Lage des Finanzstrafverfahrens wahrzunehmen, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Verfahren nicht gem § 61 Abs 1 FinStrG miteinander verbunden waren oder teilweise bereits vor dem Bundesfinanzgericht geführt werden. Ihre Grenze findet diese Berücksichtigung einer gerichtlichen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren lediglich in einer eingetretenen Rechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten oder auch hinsichtlich des gesamten Schuldspruches. Ebenso dann, wenn zwar der Schuldspruch noch nicht rechtskräftig wäre, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens durch das BFG entdeckten Fakten aber noch nicht Verfahrensgegenstand sind.