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Dokument-ID: 1019503
Rechtliches Gehör
Die Parteien müssen auch im Finanzstrafverfahren die Möglichkeit eingeräumt bekommen, ihren Standpunkt im Verfahren darzulegen. Es muss daher sichergestellt werden, dass sie diese Möglichkeit auch bekommen.
Die Strafprozessordnung legt daher strenge Regeln fest, damit dieses Recht auf Anhörung gesichert ist. Hierzu sei noch bemerkt, dass Parteien, im Gegensatz zu einem Zeugen, zu keiner Äußerung gezwungen werden können.