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Dokument-ID: 1019447
Entschuldigungsgrund
Rechtswidrige Taten werden auch dann nicht bestraft, wenn der Täter nicht schuldfähig ist oder Entschuldigungsgründe vorliegen. Eine Tat ist etwa dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand (§ 10 StGB) entschuldigt ist.
Liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wird die Tat zwar von der Rechtsordnung grundsätzlich missbilligt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände jedoch Nachsicht geübt, sodass kein schuldhaftes Verhalten mehr vorliegt und der Täter straflos bleibt.