Zurechnungsfähigkeit
Ist ein Täter wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt er nicht schuldhaft.
Eine Bestrafung scheidet in diesem Fall aus. Der veraltete Begriff des Schwachsinns meint einen gravierenden Intelligenzmangel, wobei ein sehr strenger Maßstab dafür gilt. Als tiefgreifende Bewusstseinsstörung kommt der Einfluss von diversen Substanzen wie Alkohol oder Drogen in Betracht. Betroffen sein kann hier einerseits die Fähigkeit, überhaupt eine rechtmäßige Einsicht zu erlangen, oder aber auch die Fähigkeit, danach zu handeln. Liegt nur einer der beiden Fälle vor, ist der Täter zurechnungsunfähig.