5.8 Internationale Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen
Das FinStrZG regelt die internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen und in Angelegenheiten der Betrugsbekämpfung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt oder die abgabenrechtliche Amtshilfe betroffen ist. Außerdem regelt das FinStrZG die Vollstreckung von finanzstrafrechtlichen Entscheidungen nicht gerichtlicher Behörden anderer Mitgliedstaaten in Österreich und von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in anderen Mitgliedstaaten. Im Wesentlichen will das Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen den Informations- und Datenaustausch verbessern, um gewerbsmäßigen Betrug, Abgabenhinterziehung, Schmuggel und Abgabenhehlerei einzudämmen. Die Finanzstrafbehörden sind etwa berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln oder um diese zu ersuchen, wenn sich das Ersuchen auf vorsätzlich begangene Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, bezieht.