© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1019574

Albert Scherzer | Glossar

Verjährung

Die Strafbarkeit von begangenen Delikten erlischt mit der Verjährung.

Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war (RIS-Justiz RS0116876).

Davon zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung. Das bedeutet, dass eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, wenn seit ihrer Verhängung eine bestimmte Zeit vergangen ist.

Wichtig ist zu beachten, wann im konkreten Fall der Lauf der Verjährung eingesetzt hat, wann dieser endet und, ob möglicherweise gewisse Zeiten nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden. Vorrangiger Zweck jeder strafrechtlichen Verjährungsvorschrift ist es, dem Entfall des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs Rechnung zu tragen.