5.6.11 Aufsichtsfunktion der KSW
Die KSW hat betreffend die Einhaltung der GWP-Maßnahmen kraft §§ 101–105 WTBG eine verpflichtende aktive Aufsichtsfunktion zu.
Die GWP-Prüfung kann anlassunabhängig nach einem risikobasierten Ansatz oder anlassbezogen, insbesondere bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Berufsberechtigten, durchgeführt werden. Die Kosten für die anlassbezogenen Prüfungen sind immer vom geprüften Berufsberechtigten zu tragen. Die Kosten für die anlassunabhängigen Prüfungen können dem geprüften Berufsberechtigten ganz/teilweise übertragen werden.