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Dokument-ID: 1019903
6 Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung gem § 34 FinStrG
Bisher wurde nur auf vorsätzliche Abgabenverkürzungen und deren unterschiedliche Vorsatzformen eingegangen. Gem § 34 FinStrG wird allerdings auch die fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt.