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Dokument-ID: 980108
1.2.14 Rechtswirksame Zustellung und Einreichung von Rechtsmitteln
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde
Beschluss des BFG vom 29.01.2016, RV/5300048/2013
Gem § 9 Abs 3 ZustellG nach der Novellierung durch BGBl I Nr 5/2008 mit Wirkung vom 01.01.2008 gilt nunmehr die Zustellung als bewirkt, sobald das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, auch wenn er nicht als Empfänger bezeichnet wurde.