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Dokument-ID: 1019759
11.2 Strafaufhebung in besonderen Fällen
Tritt im Rahmen von Überprüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Abgabenverkürzung oder Finanzordnungswidrigkeit auf, ist der nächste Schritt die Meldung an die Finanzstrafbehörde und anschließend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und dessen Abwicklung.