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Dokument-ID: 696038
10.3.4 Zurechnung der Straftat zum Verband
Für die Zurechnung der von einer natürlichen Person begangenen Straftat zu einem Verband (sprich: für die Strafbarkeit des Verbandes) genügt es nicht, dass die natürliche Person Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des betreffenden Verbandes ist; vielmehr ist darüber hinaus das Vorliegen bestimmter „Zurechnungskriterien“ erforderlich.