2.8 Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Anbringen via FinanzOnline
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine via FinanzOnline eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dem Beschwerdeführer steht zwar als Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zu seiner Steuernummer die Funktion der Berufung gem § 243 BAO für bestimmte Abgabenarten und Zeiträume zur Verfügung, jedoch fehlt für die hier erfolgte Einbringung einer Berufung im Finanzstrafverfahren eine entsprechende Funktion iSd § 1 Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006, sodass das Anbringen gem § 5 Abs 1 unbeachtlich ist. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Mängelbehebungsverfahren nach § 156 Abs 2 oder 4 FinStrG und die Berufung war sofort zurückzuweisen.