1.2 Örtlicher Geltungsbereich
Ein Finanzvergehen ist gem § 5 Abs 1 FinStrG grundsätzlich nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.
Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen, gilt es als im Inland begangen. Die – allein eine Legaldefinition des inländischen Tatortes darstellende – Norm des § 5 Abs 2 FinStrG stellt hinsichtlich des Erfolgseintrittes nur auf jene Fallgestaltung ab, bei der die Tathandlung im Ausland begangen wurde, jedoch der Erfolg im Inland eintrat (RIS-Justiz RS0102825).