1.45 Verletzung der Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen
Mit dem Urteil wurden die Täter jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt. Sie haben im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau- Ried-Schärding im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung der Lohnsteuer in Höhe von EUR 310.938,– und von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 126.321,– durch die Abgabe unrichtiger monatlicher Anmeldungen gegenüber dem Finanzamt bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben.