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Neu Dokument-ID: 1185235

Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz

2.36 Anmeldungserfordernis einer Beschwerde

§ 150 Abs 4 FinStrG: „Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß § 150 Abs 2 FinStrG (ein Monat) einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs 1 FinStrG berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.“

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