6.2 Der Bestimmungstäter
Bestimmungstäter ist, wer den unmittelbaren Täter zur Tat anstiftet. Bestimmungstäter ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, den Tatentschluss im anderen weckt. Eine Bestimmung kann im Besonderen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Raten, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Loben, Versprechen, Bedrohen, Täuschen etc erfolgen (VwGH 2013/15/0174) (vgl Winkler in Tannert/Kotschnigg, Finanzstrafgesetz § 11 Rz 45 ff; ebenso Reger/Nordmayer/Hacker/Kuroki, FinStrG, Band 14, § 11 Rz 9, sowie Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 277 f).