1.1 Scheingeschäfte und Scheinrechnungen beim Abgabenbetrug
Der Beklagte hat unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von nach § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer „unter Verwendung von Scheingeschäften“ bewirkt, indem er die aus umsatzsteuerausweisenden Scheinrechnungen resultierende Vorsteuer in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufnahm und die sich richtigerweise ergebenden Vorauszahlungen nicht rechtzeitig abführte, wobei er den Eintritt der Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.