Gefährdungsdelikte
Gefährdungsdelikte stellen die Herbeiführung einer Gemeingefahr für das im Tatbestand (siehe Tatbestand) genannte Schutzobjekt unter Strafe.
Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen (potenziellen) und dem konkreten Gefährdungsdelikt.
Der Tatbestand eines konkreten Gefährdungsdelikts verlangt als Erfolg den Eintritt einer konkreten Gefahr für das geschützte Tatobjekt.
Die abstrakten Gefährdungsdelikte sind typischerweise Tätigkeitsdelikte (siehe Tätigkeitsdelikt), bei denen es auf eine tatsächlich eingetretene Wirkung der Tat für das konkrete Schutzobjekt nicht ankommt.