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Neu Dokument-ID: 1019472

Albert Scherzer | Glossar

Ladung

Eine Person, die vernommen werden soll, ist in der Regel schriftlich vorzuladen.

Die Ladung muss

- den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie

- den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten.

Der Beschuldigte und das Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist.

Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.

Im Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes werden Ladungen auch als Vorladungen bezeichnet.

In der Vorladung des Beschuldigten sind die zur Last gelegte Tat sowie die in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen. Der Beschuldigte ist auch aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.