5.4.12 Aufbewahrungspflichten und Datenschutz
§ 21 FM-GWG enthält Regelungen iZm der Aufbewahrung von Dokumenten bzw Informationen und zum Datenschutz. Generell haben die Verpflichteten eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht, gerechnet nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem (Zeitpunkt) einer gelegentlichen Transaktion. Alle personenbezogenen Daten, die die Verpflichteten ausschließlich für die Zwecke des FM-GWG verarbeitet haben, sind prinzipiell auch nach zehn Jahren zu löschen, außer wenn andere Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist erfordern oder zu einer solchen berechtigen.