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Judikatur | Leitsatz

1.56 Detailverkaufspreis als Bemessungsgrundlage des Wertersatzes

Beispiel: Ausgehend von einem inländischen Verkaufspreis von EUR 42,– pro Stange „Marlboro“ und EUR 40,– pro Stange „Memphis Air Blue“ und „Memphis Classic“ errechnet sich daher bei 1.558 Stangen verkauften Zigaretten zu einem Preis von zumindest EUR 40,– ein Betrag von EUR 62.320,–. Aufgrund des auch bei Aufhebung des Wertersatzausspruchs zum Tragen kommenden Verschlechterungsverbots des § 290 Abs 2 StPO kann jedoch auf keinen höheren als den vom Erstgericht auferlegten Wertersatz Euro erkannt werden. Dieser weniger als ein Viertel des Detailverkaufspreises ausmachende Betrag steht weder zur Bedeutung der Tat, das heißt, ausgehend von einem Vergleich des Werts der verfallsbedrohten Gegenstände mit dem strafbestimmenden Wertbetrag, noch zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis.

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