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Neu Dokument-ID: 1019435

Albert Scherzer | Glossar

Akteneinsicht

Beschuldigte und unter Verdacht stehende Personen haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, in den Finanzstrafakt Einsicht zu nehmen (§ 79 FinStrG). Ein Recht auf Akteneinsicht kommt einer Partei grundsätzlich nur bezüglich der ihre Sache betreffenden Akten zu.

Dies gilt allerdings nur insofern, als dies zur Geltendmachung finanzstrafrechtlicher oder abgabenrechtlicher Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten nötig ist. Nicht von der Akteneinsicht umfasst sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Ohne Akteneinsicht sollte keinesfalls eine Einlassung des Beschuldigten oder eine Stellungnahme des Verteidigers erfolgen.