Adäquanzzusammenhang
Der Adäquanzzusammenhang ist ein eigenes Erfordernis, das Fälle von ganz atypischen Kausalverläufen ausschließen soll.
Der eingetretene Erfolg (siehe Erfolgsdelikt) ist dann nicht mehr adäquat und trotz Kausalität nicht dem Täter zurechenbar, wenn sein Eintritt außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Der Täter hat grundsätzlich nur für einen Verletzungserfolg einzustehen, der im Verhältnis zur Tathandlung „adäquat“ und sohin im Rahmen des vom Täter eingegangenen Gefahrenrisikos gelegen ist, nicht aber für einen solchen, der nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung für ihn nicht vorhersehbarer Umstände eingetreten ist (RIS-Justiz RS0089176). Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbstständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat.