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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.3 Haftung (Verantwortlichkeit) von Verbänden

Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG).

Verbände im Sinne des Finanzstrafgesetzes sind

  • Juristische Personen
  • Eingetragene Personengesellschaften
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen

Keine Verbände sind explizit:

  • Bund
  • Länder
  • Gemeinden
  • Andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln
  • Verlassenschaften
  • Anerkannte Kirchen, soweit sie seelsorgerisch tätig sind
  • Religionsgesellschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind
  • Religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind

Die Verbandsgeldbuße ist nach der für die Finanzvergehen angedrohten Geldstrafe, für die der Verband verantwortlich ist, zu bemessen. Dies gilt insofern als keine abweichende speziellere Regelung besteht.

Hinweis:

  • Eine Buße ist daher nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist (OGH 27.06.2016, 13 Os 10/16v).
  • Die in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs und Milderungsgründe können auch bei der Bemessung einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße herangezogen werden (OGH 27.06.2016, 13 Os 10/16v).
  • In Verbandsverantwortlichkeitssachen, denen gerichtlich strafbare Finanzvergehen zugrunde liegen, ist eine gänzlich bedingte Nachsicht der Geldbuße nicht möglich, weil § 6 VbVG eine solche nur für nach Tagessätzen bemessene Geldbußen vorsieht. Die Grenzen der Zulässigkeit teilweiser bedingter Nachsicht sind nach § 7 VbVG zu beurteilen. Mit Blick auf diese Norm kommt die subsidiäre Anwendung (§ 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG) des § 26 Abs 1 FinStrG insoweit nicht in Betracht (OGH 06.11.2014, 13 Os 56/14f).

Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind folgende Bestimmungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes ebenfalls sinngemäß anwendbar:

  • § 2 VbVG (Regelungen über Entscheidungsträger und Mitarbeiter)
  • § 3 VbVG (Materielle Bestimmungen der Verbandsverantwortlichkeit)
  • § 4 Abs 1 VbVG (Verbandsgeldbuße)
  • § 5 VbVG (Bemessung der Verbandsgeldbuße)
  • § 10 VbVG (Rechtsnachfolge)
  • § 11 VbVG (Ausschluss des Regresses)
  • § 12 Abs 2 VbVG (Besondere Vollstreckbarkeitsverjährung)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 52 FinStrG, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Die Fristen für die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit und für die Verjährung der Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers laufen gesondert (ab oder fort), wenn ein die Verjährung hemmender Umstand nur aufseiten des belangten Verbandes, nicht aber aufseiten der natürlichen Person besteht oder umgekehrt. Dass die Strafbarkeit der Tat des Entscheidungsträgers bereits verjährt ist, schließt Verbandsverantwortlichkeit nach Maßgabe des § 3 Abs 2 VbVG daher nicht eo ipso aus. Die Verjährung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit hemmen nur solche Verfolgungsschritte, die gegen den belangten Verband gesetzt wurden (OGH 13.03.2019, 13 Os 119/18a).