11 Einzelfragen zur Hinterziehung von Ein- oder Ausgangsabgaben
Tätereigenschaft
Da das Tatbild der Hinterziehung von Eingangsabgaben iSd § 35 Abs 2 FinStrG in der (vorsätzlich auf andere Weise als durch Schmuggel) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung der genannten Abgaben für Waren besteht, kann begrifflich (Mittäter) Täter dieses Finanzvergehens jeder sein, der eine der bezeichneten abgabenrechtlichen Pflichten verletzt. Unmittelbarer Täter kann sowohl der Abgabepflichtige selbst als auch dessen Vertreter sein (RIS-Justiz RS0086548).