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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.3.2 Straftat iSd VbVG

Straftat im Sinne des VbVG ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung (vgl § 1 VbVG); vom Straftatbegriff des VbVG sind somit bloße Verwaltungsstraftaten ausgenommen.

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