Vorsatz
Vorsätzlich handelt gem § 8 Abs 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Diese Form des Vorsatzes wird auch als „dolus eventualis“ bezeichnet und entspricht der Bestimmung des § 5 Abs 1 StGB.
Im Gegensatz zum Strafgesetzbuch (StGB) und anderen Nebenstrafgesetzen wird in den Tatbildern des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) erneut auf die Vorsätzlichkeit hingewiesen. Außerhalb dieses Bereiches ist für die Verwirklichung von Tatbildern auch ohne expliziten Hinweis Vorsätzlichkeit erforderlich, sofern nicht auf eine andere Form der Schuld, wie etwa Fahrlässigkeit, direkt hingewiesen wird. Der erforderliche Vorsatz muss vor oder spätestens bei der Tatausführung vorhanden sein.
Ein erst nach Vollendung der Tat gefasster Vorsatz (dolus superveniens) genügt – auch im Fall nachträglicher Billigung eines zunächst fahrlässig herbeigeführten Erfolges – nicht.
Auch im Bereich des FinStrG ist der Begriff des (bösen) Vorsatzes entsprechend der im allgemeinen Strafrecht gültigen Auffassung auszulegen, wonach bei Vorsatzdelikten grundsätzlich dolus eventualis ausreicht, sofern sich nicht in einem bestimmten Fall aus dem Gesetz selbst (zB § 248 FinStrG) etwas anderes ergibt.
Die Vorsatzform der Wissentlichkeit verlangt hingegen nicht bloß ein zweifelhaftes Wissen (welches auch dem bedingten Vorsatz eigen ist), sondern Gewissheit im Sinne einer zweifelsfreien Kenntnis der Verwirklichung eines Tatbilds durch den Täter. Der Täter handelt somit wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Die letzte Form des Vorsatzes ist die Absichtlichkeit. Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Absichtlichkeit ist aber auch nur dann relevant, sofern dies im jeweiligen Tatbild angeordnet wird.