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Dokument-ID: 1174767
2.2.2 § 34 FinStrG
Verjährung
Ra 2017/15/0059 VwGH 31.01.2018
Rechtssatz
Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 Satz 2 BAO setzt eine Hinterziehung von Abgaben voraus, die Hinterziehung verlangt nach § 33 Abs 1 FinStrG Vorsatz. Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist.