1.40 Inländische Gerichtsbarkeit
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Täter jeweils mehrerer, teils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG begangener Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG, der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG, des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Der Täter hat gemeinsam mit abgesondert Verfolgten vorsätzlich gewerbsmäßig mit darauf entfallenden Verkürzungsbeträgen von EUR 7,571.830,54 „mittels heimlicher undeklarierter Beifracht“ zu den in den Frachtpapieren ausgewiesenen Tarnladungen 61.801.400 Zigaretten diverser Sorten „unredlicher, chinesischer Herkunft“ teils als Lkw-Lenker, teils durch Organisation der Schmuggelfahrten, etwa durch Anmietung von Lkws, Einteilen von Lkw-Lenkern, Disposition von Tarnladungen, Buchung von Fähren, Umladung von Zigaretten etc in der Europäischen Union verbracht.