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Dokument-ID: 1019557
Unmittelbarkeitsgrundsatz
Im Zentrum jedes Strafverfahrens steht die Hauptverhandlung.
Hier werden die Beweise aufgenommen, die bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden dürfen.
Indirekte Beweisaufnahmen dürfen unmittelbare nicht ersetzen. Aus diesem Grund ist die Einvernahme von Zeugen vom Hörensagen nicht zulässig, wenn der unmittelbare Zeuge zur Verfügung steht.
Auch die Verlesung von Protokollen kann nicht die Vernehmung des Angeklagten oder von Zeugen ersetzen.