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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.5 § 19 FinStrG Strafe des Wertersatzes

Gemeiner Wert

BFG vom 14.07.2022, RV/3300006/2019

Rechtssatz

Unter dem gemeinen Wert iSd § 19 Abs 3 FinStrG zur Ermittlung eines Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist laut Judikatur des Bundesfinanzgerichtes der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde (nunmehr das Zollamt Österreich) als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden.

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