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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Die Säumnisbeschwerde

Die Säumnisbeschwerde ist bei der Behörde einzubringen, deren Säumigkeit behauptet wird.

Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach § 152 Abs 3 FinStrG iVm Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG ist nur zulässig, wenn über Anträge, die das Finanzstrafgesetz im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorsieht, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Finanzstrafbehörde eingelangt ist.

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