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Dokument-ID: 1233617
2.5 Das Hauptverfahren nach der StPO
Wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen. Die Anklage ist beim zuständigen Landesgericht als Schöffengericht mittels Anklageschrift einzubringen.