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Albert Scherzer | Glossar

Erfolgsdelikt

Erfolgsdelikte erfordern zusätzlich zu der Tathandlung einen abgrenzbaren konkreten Erfolg, im Prinzip den Eintritt eines realen Ereignisses (zB eine Abgabenverkürzung).

Die Handlung muss allerdings auch kausal sein (siehe Kausalität) und in einem Adäquanzzusammenhang stehen (siehe Adäquanzusammenhang). Erfolg iSd § 31 Abs 1 dritter Satz FinStrG ist bei Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs‑ und Ausgangsabgaben etwa das Bewirken der jeweiligen Abgabenverkürzung. Der Erfolg tritt also insoweit im Fall der Nichtfestsetzung im Zeitpunkt der Schuldentstehung, bei zu niedriger Festsetzung hingegen im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheids ein (OGH 26.02.2020, 13 Os 112/19y).