2.6 Verhältnis zwischen § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 FinStrG
Es war unbestritten, dass der Revisionswerber in Wien das Unternehmen eines Massagesalons und Escort-Service betrieb. Er erstattete Umsatzsteuervoranmeldungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.852,14. Es fand im Unternehmen eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Mit Verständigung gem § 82 Abs 1 iVm § 14 Abs 3 FinStrG setzte das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Revisionswerber davon in Kenntnis, dass gegen ihn in Ansehung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Umsatzsteuer-Sonderprüfung finanzstrafrechtliche Vorerhebungen geführt würden. Er werde zu gegebener Zeit Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten.