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Dokument-ID: 1019697
8.3 Die Ersatzfreiheitsstrafe
Bei der Verhängung von Geldstrafen oder Wertersatz ist im Urteil immer auch eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzen.
Wird die Geldstrafe nach Aufforderung nicht bezahlt, kommt es zur Zwangsvollstreckung des geschuldeten Betrags. Das ist allerdings nur dann zulässig, sofern dadurch nicht der notdürftige Unterhalt der verpflichteten Person bzw der notdürftige Unterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet wird.