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Dokument-ID: 1019600
1.1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 1 FinStrG ordnet an, dass unter Finanzvergehen die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen zu verstehen sind. Finanzvergehen sind auch andere, ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet werden.