10.3.1 Der Verbandsbegriff des VbVG
Anknüpfungspunkt (gleichsam „virtueller Straftäter“) des österreichischen Unternehmensstrafrechtes ist nicht das „Unternehmen“, sondern – wie der Name „ Verbandsstrafgesetz“ bereits vermuten lässt – der „Verband“. (Diese Wortwahl scheint vernünftig: Das österreichische Recht kennt den Begriff „Unternehmen“ als einen zentralen, im Konsumentenschutzgesetz [vgl § 1 KSchG] und im Unternehmensgesetzbuch [vgl § 1 UGB] gleichlautend definierten Begriff, welcher jede auf Dauer angelegte Organisation wirtschaftlicher Tätigkeit [mit oder ohne Gewinnabsicht] umfasst, gleichgültig, ob diese Organisation von einer Aktiengesellschaft getragen wird oder von einem Einzelunternehmer. Da das Unternehmensstrafrecht sich aber nur an Rechtsträger richten soll, welche keine natürlichen Personen sind, ist die Verwendung des so definierten Begriffes im Unternehmensstrafrecht nicht möglich; eine eigene Definition des Terminus‘ nur für diesen Strafrechtsbereich wäre jedoch unsinnig, da stets die Gefahr von Verwechslungen im Raum stünde, welcher nur dadurch begegnet werden könnte, dass dem Wort „Unternehmen“ jeweils der Zusatz „im Sinne des UGB“ respektive „im Sinne des VbVG“ beigefügt würde, was aber aus Praktikabilitätserwägungen nicht durchführbar wäre. Die Wahl des Begriffes „Verband“ war daher zweckmäßig.)