1.1.8 § 26 FinStrG Bedingte Strafnachsicht
Anwendbarkeit ausschließlich im gerichtlichen Verfahren
BFG vom 07.09.2021, RV/7300002/2019
Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit einer bedingten Nachsicht nur dort vorgesehen hat, wo zufolge des Gewichtes der Straftat die Zuständigkeit der (ordentlichen) Gerichte eingreift und mit der Verurteilung ein schwerer Tadel und einschneidende Folgen verbunden sind, so hat er damit nicht unsachlich gehandelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs 1 FinStrG ist – solcherart verfassungsrechtlich unbedenklich – eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen.