2.12 Ersatzfreiheitsstrafe bei Vollstreckungsverjährung der zugrunde liegenden Geldstrafe
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen, Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen sind und zwar Umsatzsteuer in Höhe von EUR 6.054,80 und Einkommensteuer in der Höhe von EUR 4.041,15, insgesamt sohin EUR 10.095,95, verkürzt und vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem nach § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von EUR 7.508,96 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.