1.72 Gerichtliche Zuständigkeit für Finanzvergehen von Verbänden
Die Feststellungen des Ersturteils trugen die rechtliche Annahme des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen des § 3 VbVG nämlich (jedenfalls) nur in Bezug auf einen Teil der betreffenden – im Ersturteil bloß pauschal individualisierten – Finanzvergehen des Entscheidungsträgers. Ob die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus jener Teilmenge dieser Finanzvergehen, für die der (wegen all dieser Finanzvergehen belangte) Verband nach den Feststellungen des Ersturteils verantwortlich (§ 3 VbVG) wäre – isoliert betrachtet – EUR 100.000,− (§ 53 Abs 1 FinStrG) übersteigt, blieb danach ebenfalls offen. Der Oberste Gerichtshof traf dazu folgende Klarstellung: