1.43 Mindesthöhe der unbedingten Geldstrafe beim Abgabenbetrug
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Täter mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG, mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG, des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 2, Abs 3 lit c FinStrG, des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 2, Abs 3 lit c FinStrG, mehrerer Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB, mehrerer Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.