2.10 Wertung als Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung
Mit Erkenntnis hat das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer schuldig erkannt. Der Täter hat vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 9 Mineralölsteuergesetz (MinStG) 50 Liter gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet, indem er das Heizöl in den mit den Motor in Verbindung stehenden Dieseltank seines Fahrzeuges, einen als Lkw zugelassenen Pkw der Marke „VW LT Bus“ mit einem näher genannten amtlichen deutschen Kennzeichen eingefüllt und als Treibstoff verwendet und dadurch eine Verkürzung an Mineralölsteuer bewirkt. Er hat dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 11 Abs 1 und 3 MinStG iVm § 33 FinStrG begangen. Gem § 33 Abs 5 FinStrG iVm § 11 Abs 3 MinStG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,– verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage).