1.30 Zuständigkeit bei Zusammentreffen der Finanzvergehen gem § 44 Abs 1 und § 35 Abs 1 bis 3 FinStrG
Der Beschuldigte wurde gem § 214 FinStrG von der Anklage freigesprochen, er habe im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 11 erster Fall FinStrG) gewerbsmäßig eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 20.000 Zigaretten, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht, gewerbsmäßig vorsätzlich vorschriftswidrig einen anderen dazu bestimmt (§ 11 zweiter Fall FinStrG), eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 261.340 Zigaretten, in das Zollgebiet der Union zu verbringen, und durch die zu A und B beschriebenen Finanzvergehen zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.