2.11 Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Amtsbeauftragten Folge gegeben, den erstinstanzlichen Spruch des Erkenntnisses, mit dem das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Finanzstrafverfahren gem § 136 FinStrG eingestellt worden ist, geändert und dahin in der Sache selbst erkannt. Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes W als verantwortlicher Liquidator der F GmbH vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, in welchen er den Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen einer L GmbH zu Unrecht geltend gemacht habe, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von EUR 24.652,– zu bewirken versucht. Er hat dadurch das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung gem §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG begangen. Gem § 33 Abs 5 FinStrG wurde unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und 2 FinStrG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 16.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verhängt.