Neu
Dokument-ID: 1019715
8.5 Der Wertersatz
Auf die Strafe des Wertersatzes ist zu erkennen:
- Wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre
- Wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird
- Wenn der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stehen würde (vgl § 17 Abs 6 FinStrG)