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Albert Scherzer | Glossar

Versuch

Damit eine Handlung strafbar ist, muss diese nicht unbedingt abgeschlossen sein und ein Tatbestand vollends verwirklicht werden, denn die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Eine Tat ist versucht, sobald der Täter den Ausführungsentschluss oder Bestimmungsentschluss (Anstiftung) fasst und durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Der Versuch und die Beteiligung daran sind aber dann nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat unter keinen Umständen möglich war.

Dies wird als absolut untauglicher Versuch bezeichnet und führt trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht zur Strafbarkeit.

Für die Frage, ob eine bestimmte Handlung des Täters, mit der er seinen Tatentschluss betätigt, auch ausführungsnah ist, kommt es nur darauf an, ob es nach dem Tatplan noch weiterer wesentlicher Zwischenakte des Täters bedarf, ehe er zur eigentlichen Ausführung schreiten kann, oder ob er damit schon die letzte Phase seines Vorhabens vor dem geplanten Ausführungsbeginn erreicht hat.

§ 34 Abs 1 Z 13 StGB sieht vor, dass ein Milderungsgrund für die Strafbemessung vorliegt, wenn es beim Versuch geblieben ist. Diese Bestimmung gilt auch im Bereich des FinStrG, da dieses explizit darauf verweist.

Von einem Versuch kann auch straflos zurückgetreten werden, wenn der Täter die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. Dies gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.