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Dokument-ID: 610819
10.3.3 Die als Täter in Betracht kommenden natürlichen Personen
Damit die von einer natürlichen Person begangene Straftat überhaupt dem Verband zugerechnet werden kann, muss die betreffende natürliche Person zum Verband in einem (gesetzlich definierten) Naheverhältnis stehen; das VbVG kennt dabei zwei verschiedene Fälle: