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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.8 Verordnungsermächtigung des BMWFW

Der BMWFW kann gem § 365m1 GewO Verordnungen erlassen, um weitere Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission umzusetzen (ua im Bereich der Geldwäsche-RL), um den Geltungsbereich der Bestimmungen der GWTF auf andere Berufe oder Unternehmenskategorien auszudehnen und um Empfehlungen der Europäischen Kommission iSd Art 6 Abs 4 Geldwäsche-RL umzusetzen. Die V 2. GTV-GewO 2015 • [Fußnote: Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl II 399/2015. gründete jedoch nicht auf § 365m1 Abs 1 GewO, sondern auf § 365s Abs 6 und ist gem § 376 Z 69 GewO am 26. Juni 2017 außer Kraft getreten.

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